5.2.3.3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer weder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips noch eine solche des Kostendeckungsprinzips geltend. Diesbezüglich liegen keine Rügen vor, weshalb auch keine entsprechenden Prüfungen vorzunehmen sind (vgl. AGVE 2003, S. 105). 5.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rabatt von 25 % bei der Kanalisationsanschlussgebühr nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. - 23 -