Eine Möglichkeit, den fix festgelegten Rabatt von 25 % durch Vereinbarung zu ändern, ist im AR-1996 nicht vorgesehen und wäre im Übrigen tatsächlich auch nicht nachgewiesen. Hätte der Gemeinderat Q. dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühr eine Reduktion von 50 % eingeräumt, läge eine rechtsungleiche Behandlung vor, weil in diesem Fall der Beschwerdeführer über das Reglement hinaus begünstigt worden wäre. Zudem sind Versickerungsanlagen Pflicht, der Sinn des Rabattes besteht nicht darin, dass er Anreiz für den Bau solcher Anlagen sein soll (vgl. SKE 4-BE.2007.17 in Sachen A.W. AG gegen Einwohnergemeinde K. vom 20. Mai 2008).