5.2.3.2. § 25 AR-1996 sieht vor, dass nichtverschmutztes Abwasser von der Kanalisation fernzuhalten ist. Danach dürfen nichtverschmutzte Abwässer nur ausnahmsweise der Kanalisation zugeführt werden. Das Reglement berücksichtigt die Versickerung des Regenwassers bei der Festlegung der Anschlussgebühr mit 25 %. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren für die Liegenschaft Nr. 3 hat die Beschwerdegegnerin eine Reduktion von 25 % gewährt und ist somit vorschriftsgemäss vorgegangen. Eine Möglichkeit, den fix festgelegten Rabatt von 25 % durch Vereinbarung zu ändern, ist im AR-1996 nicht vorgesehen und wäre im Übrigen tatsächlich auch nicht nachgewiesen.