Gestützt auf § 38 Abs. 6 AR-1996 wurde dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für die Liegenschaft Nr. 3 unter dem Titel "Reduktion Trennsystem" ein entsprechender Rabatt von 25 % gewährt (Erw. 5.1.3.3.).