5.2.3. 5.2.3.1. Vor Inkrafttreten des RFE am 1. August 2005 galt die in § 38 Abs. 6 AR- 1996 vorgesehene Regelung, nach welcher die Anschlussgebühr um 25 % ermässigt wurde, wenn das Dachwasser direkt und vorschriftsgemäss in einen Vorfluter abgeleitet oder versickert wurde. Diese Bestimmung wurde dann durch § 35 Abs. 6 RFE ersetzt, wonach die Anschlussgebühr für die Dachflächen reduziert wird, wenn das Dachwasser direkt abgeleitet oder versickert, respektive in einen Vorfluter oder eine Sauberwasserleitung eingeleitet wird. Eine Angabe der Reduktion in Prozenten ist darin jedoch nicht mehr vorgesehen.