5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vereinbarung von diesem nicht belegt sei. Auch in den Akten der Gemeinde Q. sei keine solche Vereinbarung zu finden. Die Praxis richte sich nach § 38 Abs. 6 AR-1996. Danach seien die Kanalisationsanschlussgebühren um 25 % reduziert worden, wenn die Voraussetzungen gegeben waren. Vorliegend hätten die Bauten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weshalb ein Anrecht auf eine Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr um 25 % bestanden habe. - 22 -