5.2. 5.2.1. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer geltend machen, es sei vereinbart worden, dass die Anschlussgebühren um 50 % reduziert würden, wenn Leistungen erbracht würden, welche die Kanalisation entlasten. Dies entspreche der Praxis der Beschwerdegegnerin. Vorliegend habe die Bauherrschaft unter anderem ein Retentionsbecken errichtet, was die Kanalisation zusätzlich stark entlaste. Im Normalfall führe eine solche Massnahme zu einer starken Reduktion. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 8)