Wie aus der Detailübersicht zur Berechnung der Anschlussgebühren für das Haus Nr. 3 hervorgeht, rechnet die Beschwerdegegnerin geleistete provisorische Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 15'997.44 an. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für das Haus Nr. 3 am 28. Januar 2005 eine Teilzahlung in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistet habe, weshalb dieser Betrag anzurechnen sei (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2008, Beschwerdebeilage 10). Demzufolge geht der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 15'997.44 sogar noch über das vom Beschwerdeführer geltend gemachte hinaus. Er hat der Beschwerdegegnerin definitive Wasseran-