bekannt war, konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Basis auch den Anteil der einzelnen Liegenschaften an den provisorisch geltend gemachten Anschlussgebühren festlegen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der definitiven Anschlussgebühren sowie des Anteils an den geleisteten provisorischen Anschlussgebühren ist daher nicht zu beanstanden. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei der Aufteilung der Anschlussgebühren auf die einzelnen Liegenschaften die verschiedenen Bauvolumen nicht berücksichtigt habe, kann nicht nachvollzogen werden.