5.1.3.5. Für den durch die AGV zu ermittelnden Schätzungswert einer Liegenschaft ist grundsätzlich das konkrete Bauvolumen derselben massgeblich. Gestützt auf den durch die AGV für die Liegenschaft Nr. 3 ermittelten Schätzungswert in der Höhe von Fr. 492'000.- hat die Beschwerdegegnerin die definitiven Anschlussgebühren berechnet. Den auf die Wohneinheit Nr. 3 entfallenden Anteil der provisorischen Anschlussgebühren hat sie ermittelt, indem sie bestimmte, wie viel die provisorisch festgelegte gesamte Bausumme in Prozenten des definitiven AGV-Gesamtschätzungswertes betrug. Nachdem der prozentuale Anteil am definitiven AGV-Schätzungswert - 21 -