Der auf die Liegenschaft Nr. 3 entfallende Anteil der provisorischen Anschlussgebühren beträgt somit Fr. 15'997.45. Dies entspricht ebenfalls dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Anteil für die Liegenschaft Nr. 3 (vgl. Detailübersicht zu Haus Nr. 3, Duplikbeilage 3).