Auf dem Betrag der Wasseranschlussgebühr von Fr. 4'920.- wurde keine Mehrwertsteuer erhoben. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin an der Verhandlung dahingehend, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei (Protokoll, S. 10). Da die Schätzungskommission grundsätzlich an die Parteibegehren gebunden ist und die Beschwerdegegnerin keine Anpassung beantragt hat, ist keine entsprechende Korrektur vorzunehmen. 5.1.3.4. Die Basis für die Berechnung des auf diese Liegenschaft fallenden Anteils an den provisorischen Anschlussgebühren beträgt Fr. 418'288.- (85.02 % von Fr. 492'000.-). Gestützt darauf ergibt sich folgende Berechnung: