Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen im AR-1996 und im WR- 1996 hat der Beschwerdeführer für die Liegenschaft Nr. 3 definitive Abwasseranschlussgebühren im Betrag von Fr. 13'896.50 (inkl. Mehrwertsteuer) und definitive Wasseranschlussgebühren im Betrag von Fr. 4'920.- zu leisten. Dies entspricht der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung (vgl. Detailübersicht zu Haus Nr. 3, Duplikbeilage 3).