5.1.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren betreffend Wasser und Abwasser für die Liegenschaften Nrn. 1-6 und 8-11 von einer provisorischen Bausumme von Fr. 4'500'000.- ausgegangen ist. In der Folge ergab die Schätzung durch die AGV für die Liegenschaften Nrn. 1-6 und 8-11 einen Gesamtwert von Fr. 5'293'000.-. Die für die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren massgebende Bausumme betrug somit 85.02 % des von der AGV festgestellten Gesamtwertes (Duplikbeilage 2). Dies entspricht auch dem Anteil an den bereits bezahlten provisorischen Anschlussgebühren.