5.1.3. 5.1.3.1. Wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 4.7.3.), sind die Anschlussgebühren (Abwasser und Wasser) für die Liegenschaft Nr. 3 gestützt auf das AR- 1996 und das WR-1996 zu verfügen. Als Berechnungsgrundlage dient der Brandversicherungswert. Bei Wohnhäusern erhebt das Gemeinwesen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage eine Anschlussgebühr von 3,5 % des Brandversicherungswertes (§ 38 AR-1996). Für den Anschluss an die Wasserversorgung beträgt die Anschlussgebühr 1 % des Brandversicherungswertes (§ 55 Abs. 1 WR-1996 in Verbindung mit [i.V.m.] Ziff. 4 der Tarifordnung zum Wasserreglement).