In der Folge habe sie die Anschlussgebühren unter den einzelnen Liegenschaften aufgeteilt, ohne das konkrete Bauvolumen zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass einzelne Liegenschaften, welche sich hinsichtlich des Bauvolumens stark unterschieden, betreffend die Anschlussgebühren für einen identischen Betrag haftbar gemacht würden. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, die Berechnung der Anschlussgebühren richtig durchzuführen. 5.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 aus, die provisorischen Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 172'102.50 - 19 -