5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit Schreiben vom 10. und 11. September 2007 und vom 29. Januar 2009 als Vertreter des Baukonsortiums die revidierte Abrechnung für die Berechnung der Anschlussgebühren bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, damit diese auf die einzelnen Liegenschaften verteilt werden konnten. Er habe jedoch von der Beschwerdegegnerin keine entsprechende Abrechnung erhalten. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin die eingereichten Aufstellungen nicht als Berechnungsgrundlage akzeptiert. In der Folge habe sie die Anschlussgebühren unter den einzelnen Liegenschaften aufgeteilt, ohne das konkrete Bauvolumen zu berücksichtigen.