Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 28. Februar 2008 bezüglich der Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) für die Liegenschaften Nrn. 4, 6 und 11 aufzuheben ist und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es obliegt dieser, die offenen Abgaben neu festzusetzen und zu eröffnen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit den definitiven Anschlussgebühren für die Liegenschaft Nr. 3 verhält, welche von der Beschwerdegegnerin in korrekter Anwendung von AR-1996 und WR-1996 berechnet worden sind.