Vorliegend sind für die Berechnung der definitiven Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für die Wohneinheiten Nrn. 4, 6 und 11 die Bestimmungen des RFE und nicht jene der des angewendeten AR-1996 bzw. WR- 1996 massgebend (Erw. 4.7.3.). Mit diesem Mangel verbunden ist ein Wechsel des Berechnungssystems (Erw. 3.4.). Es kann bei dieser Ausgangslage nicht Sache des Gerichts sein, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen, die sich noch nicht aus den Akten ergeben, vorzunehmen und ebenso scheint es wenig opportun, wenn das Gericht in direkter Anwendung der neuen Rechtsgrundlage einerseits in die Gemeindeautonomie eingreifen und anderseits den Parteien den Instanzenzug verkürzen würde.