4.9. Strittig sind, wie festgestellt (Erw. 3.1.), allein die definitiven Anschlussgebührenabrechnungen für die Liegenschaften Nrn. 4, 6 und 11. Die angefochtene Verfügung ist, wie ausgeführt (Erw. 4.8.), in diesen Punkten mangelhaft und aufzuheben. Das Gericht kann den Mangel entweder selbst beheben (reformatorisch) oder die Verfügung zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorisch). Bevorzugt wird der reformatorische Weg, weil er regelmässig der schnellere ist. Es können ihm allerdings grundsätzliche Hindernisse sachverhaltlicher oder verfahrenstechnischer - 18 -