Die Verfügung vom 28. Februar 2008, in welcher unter anderem die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 festgesetzt worden sind, ist somit zumindest teilweise fehlerhaft. Sie leidet deshalb an einem inhaltlichen Mangel, was deren Anfechtbarkeit zur Folge hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 981).