Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser für die Liegenschaften Nrn. 4, 6 und 11 auf die Bestimmungen des AR-1996 und des WR-1996 gestützt, obwohl die Anschlussgebühren bei diesen Liegenschaften nachweislich nach den Bestimmungen des RFE zu berechnen gewesen wären (vgl. Erw. 4.7.3.). Der Beschwerdegegnerin ist somit ein Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen. Die Verfügung vom 28. Februar 2008, in welcher unter anderem die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 festgesetzt worden sind, ist somit zumindest teilweise fehlerhaft.