Ursache dafür kann ein Fehler in der Tatsachenermittlung oder in der Rechtsanwendung sein. Wird eine Verfügung dagegen erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft, so ist sie nachträglich fehlerhaft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 947 ff.).