4.7.3. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben (vgl. Erw. 4.7.1.) ist einzig die Liegenschaft Nr. 3 noch vor Inkrafttreten des RFE am 1. August 2005 an die Wasserversorgung und an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden. Somit entstand bei der Liegenschaft Nr. 3 die Zahlungspflicht noch bevor das RFE in Kraft gesetzt wurde und - 17 - die Beschwerdegegnerin hat die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser bei der Liegenschaft Nr. 3 korrekterweise nach den Bestimmungen von WR-1996 und AR-1996 festgelegt.