4.7.2. Vorliegend sind die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser der Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 zu beurteilen (Erw. 3.1.). Wie aus der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, war bei den massgeblichen Wohneinheiten im Zeitpunkt des Anschlusses jeweils A. Grundeigentümer. Gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 4.6. ist daher festzuhalten, dass A. in jedem Fall bezüglich der Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) für die genannten Liegenschaften zahlungspflichtig ist, unabhängig davon, ob vorliegend AR-1996 und WR-1996 oder das RFE zur Anwendung gelangen.