Gemäss § 6 Abs. 1 RFE sind diejenigen Personen zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall der Eigentümer im Zeitpunkt des jeweiligen Anschlusses zahlungspflichtig ist, unabhängig davon, ob die alten Reglemente (AR-1996 und WR-1996) oder das am 1. August 2005 in Kraft getretene RFE zur Anwendung gelangen - 16 -