4.6. Gemäss WR-1996 und AR-1996 ist Schuldner der Abgaben der jeweilige Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 34 Abs. 1 AR und § 50 Abs. 1 WR). Diese Regelung wurde auch im RFE übernommen. Gemäss § 6 Abs. 1 RFE sind diejenigen Personen zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht.