4.5.2. Die Frage, ob die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser nach den Bestimmungen des WR-1996 und des AR-1996 oder nach denjenigen des RFE festzusetzen sind, hängt einzig davon ab, wann die entsprechende Liegenschaft an die Wasserversorgung und an das Abwassernetz angeschlossen worden ist. Es ist daher für jede Liegenschaft einzeln zu prüfen, wann der jeweilige Anschluss vorgenommen worden und somit die Zahlungspflicht eingetreten ist.