Der Eintritt der Zahlungspflicht bei Kanalisationsanschlussgebühren regelt das AR-1996 in § 41. Danach entsteht die Zahlungspflicht bei Neubauten mit der Inbetriebnahme des Anschlusses. Demzufolge ist auch in diesem Fall der Zeitpunkt massgebend, ab welchem dem Zahlungspflichtigen ein Nutzen aus dem Anschluss erwächst. Diese Regelung wurde auch mit der Einführung des RFE übernommen. Sowohl bei Wasseranschlussgebühren als auch bei Abwasseranschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht gemäss RFE mit dem Anschluss an die jeweiligen Anlagen (§§ 23 Abs. 2 und 37 Abs. 2 RFE).