ist somit einzig der Eintritt der Zahlungspflicht massgebend dafür, ob die Bestimmungen von WR-1996 und AR-1996 oder diejenigen des RFE zur Anwendung gelangen. 4.5.1. Bezüglich der Fälligkeit von Wasseranschlussgebühren hält § 50 Abs. 1 WR-1996 fest, dass die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühr bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung entsteht. Danach tritt die Fälligkeit in jenem Zeitpunkt ein, ab welchem dem Zahlungspflichtigen ein Nutzen aus dem Anschluss erwächst.