Die Baubewilligungen sowie die Verfügung betreffend die provisorischen Anschlussgebühren wurden vor dem Inkrafttreten des RFE am 1. August 2005 rechtskräftig und waren in diesem Zeitpunkt daher nicht mehr hängig im Sinne von § 47 Abs. 2 RFE. Demzufolge fällt die Berechnung der Anschlussgebühren vorliegend nicht mehr in den Anwendungsbereich des RFE. 4.5. § 47 Abs. 1 RFE sieht vor, dass Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt werden. Für die Berechnung der Anschlussgebühren - 15 -