Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2004 wurde am 22. November 2004 Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 9) wurde die Einsprache vollumfänglich abgewiesen. Der Einspracheentscheid ist dann am 2. März 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Protokollauszug des Gemeinderates Q. vom 28. Juli 2005 [Vernehmlassungsbeilage 4]). Die Baubewilligungen sowie die Verfügung betreffend die provisorischen Anschlussgebühren wurden vor dem Inkrafttreten des RFE am 1. August 2005 rechtskräftig und waren in diesem Zeitpunkt daher nicht mehr hängig im Sinne von § 47 Abs. 2 RFE.