Der Gemeinderat und die Schätzungskommission sind in der Anwendung des Rechts nicht frei. Ihr Handeln und ihre Entscheide haben sich nach jenem Reglement zu richten, welches im massgebenden Zeitpunkt anwendbar war. 4.3. Das RFE wurde am 1. August 2005 in Kraft gesetzt. Es enthält Schlussund Übergangsbestimmungen. So sieht es vor, dass Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt werden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften des RFE beurteilt (§ 47 Abs. 1 und 2 RFE).