alle Verwaltungstätigkeit auf einem Rechtssatz beruht. Damit wird Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns) und Rechtsgleichheit (gleicher Entscheid in ähnlich gelagerten Fällen) gewährleistet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 368 ff.; BGE 123 I 3 f.). Die Verwaltungsbehörden sind zudem verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1632).