Dies gilt zudem auch für den Bauwasserzins. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend die Anwendung des RFE nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In einem ersten Schritt ist daher prüfen, welche gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung gelangen. 4.2. Verwaltung und Verwaltungsrechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (§ 2 Abs. 1 VRPG). Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass - 14 -