4. 4.1. Vorliegend wurde die Baubewilligung mit Beschluss vom 8. Juli 2004 und somit noch vor Inkrafttreten des RFE erteilt. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat Q. die provisorischen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser sowie den provisorischen Bauwasserzins denn auch gestützt auf die alten Reglemente (WR-1996 und AR-1996) verfügt. Ebenso stützte er sich bei der Verfügung der definitiven Anschlussgebühren vom 28. Februar 2008 auf das WR-1996 und das AR-1996, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits das RFE in Kraft getreten war. Dies gilt zudem auch für den Bauwasserzins.