Zur Bezahlung der Abgaben sind nach RFE jeweils diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Bezüglich der Frage der Zahlungspflichtigen fand daher mit Inkrafttreten des RFE im Vergleich zum AR- 1996 und zum WR-1996 keine Änderung statt.