Dasselbe gilt auch für den Anschluss an die Wasserversorgung. Auch in diesem Fall erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr pro m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche der angeschlossenen Baute (§ 21 Abs. 1 RFE). Im Gegensatz dazu war die Berechnung der Gebühren gemäss AR-1996 und WR-1996 jeweils gestützt auf den Bauversicherungswert festzulegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der Inkraftsetzung des RFE per 1. August 2005 einen Systemwechsel vorgenommen. Den Bauwasserzins regelt das RFE in § 30. Gestützt darauf wird für Bauwasser und andere vorübergehende Zwecke ein Pauschalbetrag erhoben, der sich nach dem Gebührentarif zur Wasserversorgung richtet.