3.4. Auf Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Q. vom 24. Juni 2005 trat per 1. August 2005 das kommunale Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) in Kraft. Gemäss § 46 RFE werden die §§ 47 - 56 WR-1996 sowie der zugehörige Gebührentarif vom 15. Dezember 1995 und die §§ 30 - 49 AR-1996 durch dieses neue Reglement ausser Kraft gesetzt. Massgebend für die Berechnung der Anschlussgebühr an die öffentlichen Abwasseranlagen ist gemäss RFE die Bruttogeschossfläche (§ 35 Abs. 1 RFE). Dasselbe gilt auch für den Anschluss an die Wasserversorgung.