Die Anschlussgebühren werden innert 30 Tagen seit Erlass der Abgabenverfügung zur Zahlung fällig. Tritt zwischen dem tatsächlichen Anschluss und der Abgabenverfügung eine Handänderung ein, so ist es Aufgabe des Verkäufers, mit seinem Rechtsnachfolger im Kaufvertrag eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Anschlussgebühren durch den neuen Eigentümer zu tragen sind. […] § 55 Wasseranschlussgebühren 1Für den Anschluss an die Wasserversorgung Q. erhebt die Gemeinde