dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten entsteht die Zahlungspflicht für Anschlussgebühren mit der Schlusskontrolle gemäss Gemeindebauordnung. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. Schuldner der Anschlussgebühr ist der Eigentümer der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht. Die Anschlussgebühren werden innert 30 Tagen seit Erlass der Abgabenverfügung zur Zahlung fällig.