baulichen Veränderungen aufgeschoben, bis der bauliche Mehrwert Fr. 5'000.-- beträgt. - 12 - § 41 Eintritt der Zahlungspflicht 1Bei Neubauten entsteht die Zahlungspflicht mit der Inbetriebnahme des Anschlusses. 2Bei Um-, An- und Erweiterungsbauten sowie bei gebührenrelevanten Zweckänderungen an Bauten und Anlagen entsteht die Zahlungspflicht für Anschlussgebühren mit der Schlusskontrolle gemäss Gemeindebauordnung. Die Abgaben werden innert 30 Tagen seit Erlass der Abgabenverfügung zur Zahlung fällig. Das WR-1996 enthält folgende massgebende Bestimmungen: