§ 38 Bemessung 1Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge- meinde eine Anschlussgebühr in Prozenten des Bauwertes der angeschlossenen Baute. Massgebend ist der Brandversicherungswert (inkl. Zusatzversicherung) der Gebäudeversicherungsanstalt. 2Der Gemeinderat kann aufgrund der approximativen Baukosten Akonto- zahlungen auf den Zeitpunkt der Zahlungspflicht einverlangen. 3Bei nicht brandversicherten Bauten erfolgt die Bauwertfestsetzung nach der Baukostenschätzung gemäss SIA-Norm, sofern nachstehend keine andere Berechnungsart festgelegt wird. 4Die Gebührenansätze betragen: