3.2. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten damit nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie zur Erhebung von Gebühren verpflichtet. Sie regeln die Erhebung der Beiträge, sofern keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Legalitätsprinzip verlangt, dass mindestens der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem formellen Gesetz umschrieben werden (BGE 132 II 371).