Mit Blick auf die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sind nur die Wohneinheiten Nrn. 3, 4, 6 und 11 Gegenstand der angefochtenen Verfügung (A.5.). Soweit die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren darüber hinaus gehen, wird auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten. Aus diesem Grund sind zunächst die definitiven Anschlussgebühren (Abwasser und Wasser) für die Häuser Nrn. 3, 4, 6 und 11 zu beurteilen. Im Anschluss daran sind die Benützungsgebühren für das Bauwasser zu behandeln (Erw. 6.).