Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Vorliegend sind weder wichtige Gründe noch besondere Vorschriften bekannt, welche der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen könnten. Aus diesem Grund ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen schon aufschiebende Wirkung zukommt. Das entsprechende Beschwerdebegehren gemäss Ziffer 7 (C.1.) ist gegenstandslos.