1.2. Die Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs fallen nicht in die Zuständigkeit der Schätzungskommission. Sie werden vom BVU beurteilt (§ 41 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Beschwerde noch geltenden Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [ABauV; SAR 713.111] vom 23. Februar 1994 i.V.m. § 66 BauG und § 5 Abs. 2 BauG). Soweit die Beschwerde sich auf diese Position bezieht, ist sie dem dafür zuständigen BVU zu überweisen (§ 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).