Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2008, welche der Gemeinderat mit Entscheid vom 4. März 2010 bestätigte, enthält Anschlussgebühren (Abwasser und Wasser), Bauwassergebühren, Baubewilligungsgebühren sowie Ersatzabgaben Schutzraum. Bei den Anschlussgebühren (Abwasser und Wasser) sowie bei den Bauwassergebühren handelt es sich um Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG, welche in die Zuständigkeit der Schätzungskommission fallen.