1. 1.1. Einspracheentscheide des Gemeinderats betreffend Erschliessungsabgaben (Abwasser und Wasser) können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz angefochten werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG). Für die Organisation und das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG).