G.3. Am 20. September 2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine Übersicht über die Anschlüsse an die Wasserversorgung und an die Entwässerungsanlage ein, die sich bereits in den Akten befand. Auf Rückfrage teilte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 24. September 2012 mit, dass der jeweilige Baubeginn der einzelnen Häuser nicht mehr genau eruierbar sei. G.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die Beweismittel nicht beibringen könne.